Was sind …
Bewirtungskosten
Bewirtungskosten sind gemäß R 4.10 Einkommensteuerrichtlinien Aufwendungen für den Verzehr von Speisen, Getränken und sonstigen Genussmitteln. Dazu gehören auch die Aufwendungen die im Zusammenhang mit der Bewirtung stehen, wie zum Beispiel Trinkgelder.
Zu den Bewirtungskosten gehören jedoch nicht: Warenverkostung, die Bereitstellung von Kaffee beispielsweise bei betrieblichen Besprechungen.
Von den betrieblichen Bewirtungsaufwendungen ist nur ein Teil als Betriebsausgaben abzugsfähig, denn es dürfen nur 70 % der Aufwendungen den Gewinn mindern (§4 Abs. 5 Nr. 2 EStG). Die auf der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer kann aber trotzdem vollständig als Vorsteuer geltend gemacht werden.
Die Aufwendungen für Bewirtungskosten müssen dennoch in einer angemessenen Höhe sein. Die Angemessenheit der Höhe hängt von den jeweiligen Umständen sowie von der Branche üblichen Verhältnissen ab.
Der Steuerpflichtige muss folgende Angaben zur Bewirtung machen:
- Ort
- Datum
- Teilnehmer
- Anlass der Bewirtung
- Höhe der Aufwendung
- Unterschrift
Dr. Kley Steuerberater
Bild: adobeStock 276790943
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